Mietrechtsgesetz (MRG)
Das Mietrechtsgesetz (MRG) verfolgt das Ziel, den Mieter einer Wohnung oder eines Geschäftsraums Schutz zu bieten. Die bestandrechtlichen Bestimmungen des ABGB (§§ 1090 ff ABGB) sind subsidiär gegenüber den unabdingbaren Normen des MRG. Der Mieterschutz wir in etwaigen Regelungen verwirklicht und umfasst Kündigungsbeschränkungen (§§ 30 ff MRG), Mietzinsobergrenzen (§§ 16 ff, 26 MRG), Vertragsübernahme bei Eigentümerwechsel (§ 2 Abs 1 MRG), Befristungsbeschränkungen (§ 29 MRG) sowie Eintrittsrechte auf Mieterseite (§§ 11-14 MRG). Mieter und Vermieter haben unterschiedliche Rechte und Pflichten, abhängig davon, ob und inwieweit das MRG zur Anwendung gelangt. Dabei sind der Vollanwendungsbereich des MRG, der Teilanwendungsbereich des MRG und der Vollausnahmebereich des MRG zu unterscheiden. In welchen dieser drei Bereiche ein Mietvertrag fällt, normiert der umfassende § 1 MRG.
