Mitverschulden
Für den Schadenersatz spielt das Mitverschulden gem. § 1304 ABGB eine bedeutende Rolle. Trifft den Geschädigten nämlich ein Mitverschulden, steht ihm der Ersatz des Schadens meist nicht in voller Höhe zu, sondern nur anteilig; je nach Schwere des Verschuldens des Schädigers und Geschädigten. Daraus ergibt sich, dass der Geschädigte einen Teil des Schadens verhältnismäßig selbst tragen muss. Lässt sich ein Verhältnis nicht bestimmen, muss jede Partei zu gleichen Teilen haften (1:1). Voraussetzung ist kein rechtswidriges Verhalten, sondern lediglich ein sorgloser Umgang mit eigenen Gütern, weil keine Pflicht besteht mit eigenen Gütern sorgfältig umzugehen oder in eigenen Angelegenheiten sorgfältig zu handeln. Weiters ist zu erwähnen, dass dem Geschädigten grundsätzlich auch das Verhalten seiner Gehilfen zugerechnet wird.
