Nichtigkeit
Ist ein Rechtsgeschäft nichtig, hat es die Unwirksamkeit zur Folge. Im Zivilrecht bedeutet dies, dass ein Geschäft überhaupt nicht entstanden ist und folglich auch keinerlei Rechtsfolgen eingetreten sind. Es wird zwischen absoluter und relativer Nichtigkeit unterschieden. Bei absoluter Nichtigkeit werden die rechtsgeschäftlichen Erklärungen der Parteien vertragsrechtlich so behandelt, als hätte es sie nie gegeben. Es handelt sich hierbei um eine von Amts wegen wahrzunehmende Unwirksamkeit, auf die sich zudem jeder berufen kann. Ist ein Vertrag z.B. relativ nichtig, soll die Unwirksamkeit nur dem Schutz eines Vertragspartners dienen. Die schutzwürdige Partei hat dann die Möglichkeit, sich auf die Unwirksamkeit der getroffenen Vereinbarung zu berufen. Erst nach Berufung auf die Nichtigkeit, ist das Geschäft ungültig.
