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Novation
Eine Novation (§§ 1376 ff ABGB) ist die Vereinbarung, den Gegenstand der Forderung oder ihren Rechtsgrund zu ändern (§ 1376 ABGB). Liegt eine solche Vereinbarung vor, entsteht anstelle der ursprünglichen Verbindlichkeit eine neue. Bürgschaften und Pfandrechte, welche mit der alten Verbindlichkeit verknüpft sind, erlöschen durch die Novation (§ 1378 ABGB). Kommt es zur Auflösung der Vereinbarung (z.B. aufgrund einer Anfechtung der Novation), lebt die vorherige Verbindlichkeit wieder auf.
