Startseite » Organhaftpflichtgesetz

Organhaftpflichtgesetz – einfach erklärt

Die Ersatzpflicht für Schäden, welche Organe in Vollziehung der Gesetze ihrem Rechtsträger zufügen, ist im Organhaftpflichtgesetz geregelt. Dabei wird insbesondere je nach Grad des Verschuldens unterschieden:

  • Vorsatz: Bei vorsätzlichem Handeln besteht eine Ersatzpflicht für Schäden.
  • Grobe Fahrlässigkeit: Bei einem minderen Grad des Versehens hat das Gericht ein Mäßigungsrecht aus Gründen der Billigkeit.
  • Minderer Grad des Versehens: Bei leichter Fahrlässigkeit hat das Gericht zwar ein Mäßigungsrecht aus Gründen der Billigkeit, aber kann der Ersatz auch ganz erlassen werden.
  • Entschuldbare Fehlleistungen: Beruht eine Handlung auf einer entschuldbaren Fehlleistung kann von einem Organ kein Ersatz verlangt werden.

Handelt ein Organ auf Basis einer Weisung eines Vorgesetzten kann von diesem wegen einer Handlung kein Ersatz verlangt werden, es sei denn, dass das Organ die Weisung von einer offenbar unzuständigen Person befolgt hat oder wenn bei Befolgung der Weisung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen werden würde.

Consent Management Platform von Real Cookie Banner