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Pacht
Der Pachtvertrag ist neben dem Mietvertrag eine Form des Bestandvertrages. Wird eine unverbrauchbare Sache zum Gebrauch und Fruchtziehung entgeltlich überlassen, spricht man von der sogenannten Pacht. Bei der Fruchtziehung kann es sich sowohl um natürliche als auch um zivile Früchte handeln. Auf den Pachtvertrag sind die Bestimmungen §§ 1090 ff ABGB anwendbar. Im Gegensatz zum Mietvertrag ist das Mietrechtsgesetz (MRG) auf den Pachtvertrag nicht anwendbar. Genau aus diesem Grund ist die Unterscheidung zwischen der Geschäftsraummiete (es kann zur Anwendung des MRG kommen) und der Unternehmenspacht (es kann nicht zur Anwendung des MRG kommen) besonders bedeutsam.
