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Sache

Das ABGB definiert gem. § 285 ABGB eine Sache wie folgt: „Alles, was von der Person unterschieden ist, und zum Gebrauche der Menschen dient, wird im rechtlichen Sinne eine Sache genannt“. Unter dem heute gängigen Sachbegriff versteht man sowohl körperliche als auch unkörperliche Sachen (wie z.B. Forderungsrechte). Es wird zudem zwischen beweglichen und unbeweglichen Sachen unterschieden.

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