Schadensminderungspflicht
Unter der Schadensminderungspflicht – welche in § 1304 ABGB normiert ist – wird die Obliegenheit des Geschädigten verstanden, einen Schaden möglichst gering zu halten. Wird diese Obliegenheit verletzt, führt dies laut OGH zur Kürzung des Schadenersatzanspruches um jenen Teil, den der Geschädigte hätte verhindern können. Der Geschädigte verletzt seine Pflicht zur Schadensminderung dann, wenn er schuldhaft Handlungen unterlässt, die geeignet gewesen wären, einem unmittelbar drohenden Schaden oder einer weiteren Vergrößerung eines bereits eingetretenen Schadens entgegenzuwirken. Maßstab ist hierbei, ob ein verständiger Durchschnittsmensch schadensmindernde Maßnahmen gesetzt hätte, um nachteilige Veränderungen des eigenen Vermögens zu verhindern.
