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Scheingeschäft

Unter einem Scheingeschäft (§ 916 ABGB) wird ein von den Parteien nur zum Schein abgeschlossenes und demnach nicht wirklich gewolltes Geschäft verstanden. Voraussetzungen für solche Geschäfte sind gem § 916 ABGB empfangsbedürftige Willenserklärungen, welche dem Empfänger gegenüber mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben werden. In den meisten Fällen soll mit Hilfe des Scheingeschäfts ein anderes wirklich gewolltes Geschäft verborgen werden (verdecktes Geschäft).
Das zum Schein abgeschlossene Geschäft ist grundsätzlich mit Nichtigkeit bedroht, wobei gutgläubige Dritte gem. § 916 Abs 2 ABGB geschützt werden. Ausgelöst werden nur die Rechtsfolgen des verdeckten Geschäfts.

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