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Schmerzengeld

Erleidet eine Person eine Körperverletzung, muss der Schädiger unter anderem für ein angemessenes Schmerzengeld haften. Der Ersatz von Schmerzengeld ist der in der Praxis bedeutsamste Fall der Abgeltung ideeller Schäden und soll dem Verletzten sein Ausgleich sowohl für erlittene körperliche als auch für seelische Schmerzen und entgangene Lebensfreude zugestanden werden. Der Zweck von Schmerzengeld besteht in der Abgeltung des erlittenen ideellen Schadens.  Neben körperlichen Folgen einer Schädigung werden auch psychische Beeinträchtigung ersetzt.

Zur Bemessung ist festzuhalten, dass diese mit einem Gesamtbetrag im Rahmend er sogenannten Globalbemessung erfolgt. Dies geschieht einzelfallanhängig, wobei es auf die Dauer und Intensität der Schmerzen/Beeinträchtigung ankommt. Als Orientierungshilfe zur Bemessung des Schmerzengeldes hat sich das Tagessatzsystem etabliert, welches nach leichten, mittleren und starken Schmerzen differenziert. Folgende Richtsätze (komprimiert auf den 24 Stunden Tag) werden angewendet:

  • Leichte Schmerzen: zwischen EUR 120,00 und EUR 130,00 pro Tag
  • Mittlere Schmerzen: zwischen EUR 240,00 und EUR 260,00 pro Tag
  • Starke Schmerzen: zwischen EUR 360,00 und EUR 400,00 pro Tag

Der Schmerzengeldzuspruch hat somit stets individuell zu erfolgen, weil die Richtsätze nur eine Orientierungshilfe darstellen.

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