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Superädifikat
Bei einem Superädifikat (Überbau) iSd § 435 ABGB handelt es sich um selbstständige Bauwerke, welche auf fremden Grund in der Absicht ausgeführt werden, dass das Gebäude nicht stets darauf verbleiben soll. Die fehlende Absicht das Gebäude auf dem fremden Grundstück zu belassen, muss auch nach außen erkennbar sein. Dem Superädifikat kommt Sonderrechtsfähigkeit zu. Es handelt sich dabei um eine Ausnahme vom Grundsatz „superficies solo cedit“ (das Gebäude fällt dem Grundeigentümer zu). Mit der Errichtung des Bauwerks entsteht das selbstständige Eigentum an dem Gebäude. Rechte an Überbauten können durch Urkundenhinterlegung übertragen werden.
