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Übergabe
Die Übergabe (§§ 425 ff ABGB) ist der Modus (Verfügungsgeschäft) für den Eigentumserwerb. Auch der Besitz erfordert eine Übergabe. Bei beweglichen Sachen erfolgt im Idealfall eine körperliche Übergabe. Ist aufgrund der Beschaffenheit einer beweglichen Sache keine körperliche Übergabe möglich, kann diese durch Zeichen, Erklärung oder Versendung erfolgen. Bei unbeweglichen Sachen ist die Intabulation erforderlich, z.B. bei Immobilien die Eintragung im Grundbuch.
