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Unmöglichkeit

Von Unmöglichkeit spricht man, wenn der Erbringung der geschuldeten Leistung ein Hindernis dauerhaft entgegensteht. Dabei wird zwischen anfänglicher und nachträglicher Unmöglichkeit unterschieden:

  • Anfängliche Unmöglichkeit liegt vor, wenn die Leistung bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses objektiv nicht erbracht werden kann. Sodann liegt ein Wurzelmangel vor. Es wird unterschieden zwischen geradezu Unmöglichem und schlicht Unmöglichem. Geradezu unmöglich ist, was kein Gegenstand eines gültigen Vertrages werden kann, weil es rechtlich unmöglich oder faktisch absurd ist. Schlicht unmöglich ist, was nur der zur Leistung Verpflichtete (bereits anfänglich) nicht leisten kann.
  • Nachträgliche Unmöglichkeit tritt ein, wenn die Leistung erst nach Vertragsabschluss unmöglich wird und stellt eine Form der Leistungsstörung dar.
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