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Unternehmer – Definition

Es gibt verschiedene Definitionen für einen Unternehmer. Gem. § 1 Abs 1 Z 1 KSchG (Verbrauchergeschäft) ist Unternehmer „jemand, für den das Geschäft zum Betrieb seines Unternehmens gehört“. Es ist unbeachtlich, ob es sich bei dem Unternehmer um eine natürliche oder juristische Person handelt. Betreibt eine natürliche Person ein Unternehmen, ist sie demzufolge Unternehmerin, wenn sie ein unternehmensbezogenes Geschäft abschließt. Agiert sie hingegen als Privatperson, ist sie Verbraucherin. Im Zweifelsfall ist jedoch Zugehörigkeit zum Unternehmen anzunehmen. Der soeben umschriebene Unternehmerbegriff des KSchG ist auch in anderen Verbraucherschutzgesetzen von Bedeutung (vgl. § 1 Abs 1 FAGG, § 2 Abs 1 VKrG etc.).

Als Unternehmer iSd UGB ist anzusehen, wenn einer der folgenden Tatbestände erfüllt ist:

  • Die Person betreibt ein Unternehmen iSd § 1 Abs 2 UGB („Unternehmer kraft unternehmerischer Tätigkeit“, § 1 UGB)
  • Die Person bedient sich einer bestimmten Rechtsform („Unternehmer kraft Rechtsform“, § 2 UGB)
  • Die Person ist zu Unrecht in das Firmenbuch eingetragen worden („Unternehmer kraft Eintragung“, § 3 UGB)

Auch hier können nicht nur natürliche Personen Unternehmer sein. Vielmehr kann diese Eigenschaft jedem rechtsfähigen Gebilde zukommen, wie z.B. OG, KG, GmbH, AG. Ebenso sind juristische Personen des öffentlichen Rechts hiervon erfasst.

 

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