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Verbesserung (§932 Abs 2)
Im Gewährleistungsrecht gibt es die primären Gewährleistungsbehelfe der Verbesserung und des Austausches. Diese müssen vor den sekundären Gewährleistungsbehelfen der Preisminderung und der Auflösung des Vertrages (Wandlung) gefordert werden. Sind die primären Gewährleistungsbehelfe unmöglich, untunlich, werden vom Übergeber verweigert oder nicht binnen angemessener Frist durchgeführt, können sogleich die sekundären Gewährleistungsbehelfe gefordert werden. Ziel der Verbesserung (und des Austausches) ist das vertraglich Geschuldete mangelfrei zu erhalten.
