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Verjährung
Verjährung bedeutet den Verlust der gerichtlichen Durchsetzbarkeit eines Rechts aufgrund dessen Nichtausübung über einen bestimmten Zeitraum. Das Recht selbst bleibt bestehen, wird aber zur sogenannten Naturalobligation – es ist „zahlbar, aber nicht klagbar“. Die Verjährung wird im Gerichtsverfahren nicht von Amts wegen berücksichtigt, sondern muss als Einwendung erhoben werden. Der Lauf der Verjährung kann durch bestimmte Umstände unterbrochen oder gehemmt werden. Bei einer Unterbrechung beginnt der Lauf der Frist von neuem. Bei einer Hemmung ist zwischen der Fortlaufhemmung und der Ablaufhemmung zu unterscheiden.
