Startseite » Verjährungsfrist

Verjährungsfrist

Die Verjährungsfrist beschreibt den Zeitraum, in dem ein bestimmtes Recht geltend gemacht werden muss, um seine Klagbarkeit nicht zu verlieren. Die allgemeine gesetzliche Verjährungsfrist beträgt 30 Jahre (§ 1478 ABGB), sofern keine speziellere gesetzliche oder vertragliche Bestimmung vorliegt. Der Fristenlauf beginnt mit Entstehung und Fälligkeit des Anspruchs. Die Frist wird von Tag zu Tag berechnet, wobei der Tag des fristauslösenden Ereignisses nicht mitgezählt wird. Relevant ist der Zugang, sodass der Postlauf miteinzurechnen ist.

Von dieser allgemeinen Verjährungsfrist gibt es jedoch zahlreiche, in der Praxis bedeutsame Ausnahmen: So verjähren etwa Schadenersatzansprüche innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem der Geschädigte von Schaden und Schädiger Kenntnis erlangt (§ 1489 ABGB). Auch Miet- und Pachtzinsforderungen, Entgeltforderungen von Dienstnehmern oder erbrechtliche Ansprüche unterliegen einer dreijährigen Verjährungsfrist. Bedeutsam ist auch die dreijährige Verjährungsfrist von Gestaltungsrechten, wie der Schenkungswiderruf oder teilweise die Vertragsanfechtung (§ 1487 ABGB).

Consent Management Platform von Real Cookie Banner