Vermögensschaden
Unter einem Vermögensschaden werden alle in Geld messbaren Nachteile verstanden. Das Gegenstück zu in Geld messbaren Schäden ist der immaterielle Schaden. Liegt ein reiner / bloßer Vermögensschaden vor, wird von einem Vermögensschaden gesprochen, welcher nicht auf die Verletzung eines absolut geschützten Rechtsguts zurückzuführen ist. Dabei ist zu beachten, dass solche nicht als reine Vermögensschäden angesehenen Folgeschäden in der Sphäre des direkt Geschädigten eintreten müssen (Verdienstentgang infolge Körperverletzung). Ein Vermögensschaden eines Dritten infolge einer Körperverletzung stellt einen reinen Vermögensschaden dar.
Grundsätzlich steht kein Ersatz für reine Vermögensschäden zu, weil dem Vermögen einer Person kein absoluter Schutz zukommt (z.B. Kosten von Rechtsverfolgungs- und Rechtsverteidigungshandlungen). Der Grund dafür, dass reine Vermögensschäden nicht ersetzt werden, basiert auf der Gefahr einer unüberschaubaren Ausuferung der Haftung. Dennoch gibt es wichtige Ausnahmen.
Reine Vermögensschäden werden, um eine unüberschaubare Ausuferung der Haftung zu vermeiden, nur unter bestimmten Voraussetzungen ersetzt. Ein Ersatz steht beispielsweise in folgenden wichtigen Fällen zu:
- im Vertragsbereich;
- bei einer Schutzgesetzverletzung iSd § 1311 ABGB sofern der Schutzzweck der übertretenen Norm auch den Schutz vermögenswerter Interessen des Geschädigten umfasst);
- in der Folge eines Rechtsmissbrauches oder einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung.
§ 1331 ABGB legt den Umfang des Ersatzanspruches bei Vermögensschäden (Geldersatz) fest. Innerhalb des Vermögensschadens muss zwischen dem positiven Schaden und dem entgangenen Gewinn differenziert werden. Ob nur der positive Schaden oder auch der entgangene Gewinn zu ersetzen ist, hängt in vielen Fällen vom Verschuldensgrad des Schädigers ab. Während bei leichter Fahrlässigkeit bloß der positive Schaden zu ersetzen ist, muss bei grobem Verschulden (dh grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz) auch der entgangene Gewinn ersetzt werden. Steht der Ersatz von beiden zu, wird von der sogenannten „vollen Genugtuung“ gesprochen. Volle Genugtuung erhält der Geschädigte in jenen Fällen, in welchen der Schädiger grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Weiters steht der entgangene Gewinn auch bei einem für beide Teile unternehmensbezogenen Geschäft zu.
