Verschulden
Verschulden bezeichnet die persönliche Vorwerfbarkeit eines rechtswidrigen Verhaltens. Schuldhaft handelt, wer ein pflichtwidriges Verhalten hätte vermeiden können. Ob eine Handlung schuldhaft ist, hängt von den individuellen Umständen ab. Bei bestimmten Berufsgruppen, etwa bei Sachverständigen (§§ 1299 ff ABGB), gilt ein strengerer Sorgfaltsmaßstab. Verschulden kann in zwei Formen vorliegen: Vorsatz (bewusstes Fehlverhalten) oder Fahrlässigkeit (Verstoß gegen die gebotene Sorgfalt). Bei der Fahrlässigkeit wird zwischen der leichten und groben Fahrlässigkeit unterschieden. Die Beweislast für das Verschulden liegt grundsätzlich beim Geschädigten. Eine Ausnahme besteht bei der Verletzung von vertraglichen oder vertragsähnlichen Pflichten, sodann kommt es gemäß § 1298 ABGB zur Beweislastumkehr.
