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Vertrag zu Gunsten Dritter
Bei Verträgen zu Gunsten Dritter wird einer Partei, die nicht Vertragspartner ist, ein Recht eingeräumt. Dieser begünstigte Dritte erwirbt dadurch Rechte, obwohl er nicht Vertragspartei ist. Unterschieden wird zwischen echten und unechten Verträgen zugunsten Dritter:
- Echter Vertrag zugunsten Dritter: Der Dritte erlangt ein eigenes, unmittelbares Forderungsrecht gegenüber dem Schuldner.
- Unechter Vertrag zugunsten Dritter: Der Dritte ist zwar Leistungsempfänger, jedoch ohne eigenen Anspruch auf die Leistung.
Davon zu unterscheiden ist der Vertrag zu Lasten Dritter, aus dem der Dritte nicht verpflichtet werden kann.
