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Vertrag zu Lasten Dritter

Verträge zu Lasten Dritter sind dem Dritten gegenüber unwirksam, weil niemand ohne sein Einverständnis verpflichtet werden kann. Eine solche Vereinbarung kann jedoch gemäß § 880a ABGB als Verwendungs- bzw. Bemühungszusage gedeutet werden. Dabei verpflichtet sich ein Vertragspartner, sich um die Zustimmung oder Mitwirkung des Dritten zu bemühen, ohne diesen unmittelbar zu binden. Bei einem Verstoß gegen diese Pflicht kann es zu einem Schadenersatzanspruch des Vertragspartners kommen. Davon zu unterscheiden ist der Vertrag zu Gunsten Dritter, aus dem der Dritte Rechte ableiten kann.

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