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WArnpflicht § 1168a Satz 3 ABGB
Der Werkunternehmer ist verpflichtet, den Besteller zu warnen, wenn die vom Besteller erteilten Anweisungen offensichtlich unrichtig sind oder der verwendete Stoff offenkundig ungeeignet ist. Unterlässt der Unternehmer diese Warnung, verliert er seinen Anspruch auf das Entgelt und wird schadenersatzpflichtig für den Vertrauensschaden. Erfolgt die Unterlassung der Warnpflicht gegenüber einem sachkundigen Besteller, kann den Werkbesteller ein Mitverschulden treffen.
