Wegehalterhaftung
Die Wegehalterhaftung nach § 1319a ABGB ist eine deliktische Haftungsnorm, die als lex specialis anderen gesetzlichen Vorschriften vorgeht. Die Norm regelt die Haftung des Wegehalters (bzw. diesem zurechenbare Personen) für Schäden, die durch den mangelhaften Zustand eines Weges verursacht werden. Die Haftung ist auf grobes Verschulden beschränkt. Der Wegehalter haftet demnach nur für eine auffallende Sorglosigkeit, die den Schadenseintritt wahrscheinlich macht und ihm subjektiv vorwerfbar ist.
Im Gegensatz dazu ist bei vertraglicher Haftung bereits leichtes Verschulden ausreichend. Bei unerlaubter Benützung eines Weges kann der Geschädigte seine Ansprüche nicht auf die Wegehalterhaftung stützen, sofern die Unerlaubtheit durch Verbotszeichen oder Absperrungen erkennbar war. Die Rechtsprechung stellt an die Erkennbarkeit dieser Unerlaubtheit strenge Anforderungen.
