Werkvertrag
Der Werkvertrag ist in § 1151 Abs 1 ABGB geregelt. Dabei verpflichtet sich der Werkunternehmer gegenüber dem Werkbesteller zur Herstellung eines Werkes. Im Gegenzug muss der Werkbesteller an den Werkunternehmer einen Werklohn leisten. Daher ist der Werkvertrag als entgeltlich Rechtsgeschäft anzusehen. Im Gegensatz zum Werkvertrag sind Rechtshandlungen Gegenstand eines Auftrags. Außerdem ist der Dienstvertrag vom Werkvertrag zu unterscheiden, da beim Dienstvertrag kein Erfolg, sondern „nur“ Bemühen geschuldet wird. Gemäß § 1165 ABGB ist der Werkunternehmer verpflichtet, das Werk persönlich oder unter seiner persönlichen Verantwortung ausführen zu lassen. Bedient sich der Werkunternehmer zur Erfüllung seiner Vertragspflichten eines Gehilfen, ist ihm dieser als Erfüllungsgehilfe nach § 1313a ABGB zuzurechnen.
