Wertirrtum
Ein Wertirrtum liegt vor, wenn sich eine Partei über den Verkehrswert einer Sache irrt. Grundsätzlich ist der Wertirrtum ein unbeachtlicher Motivirrtum. Es bestehen allerdings Ausnahmen, bei denen der Wertirrtum ein Geschäftsirrtum darstellt und somit zur Vertragsanfechtung führen kann. Dies, wenn der Verkehrswert ausdrücklich Vertragsgrundlage war, bei Verletzung gesetzlicher oder vorvertraglicher Aufklärungspflichten oder wenn der Irrtum unvermeidbar war und ohne Mitwirkung der anderen Partei entstanden ist. Die Abgrenzung zwischen Wert- und Geschäftsirrtum erfordert eine Vertragsauslegung – entscheidend ist, ob der Irrtum eine wertbildende Eigenschaft betrifft. Zusätzlich bietet § 934 ABGB ein eigenes Anfechtungsrecht bei Verkürzung über die Hälfte. Hier wird der Wertirrtum als „fortentwickelter standardisierter Wertirrtum“ anerkannt, was eine Anfechtung auch ohne die Voraussetzungen des § 871 ABGB ermöglicht.
