ARBEITSRECHT: IHR ANWALT IN GRAZ & WIEN
Als Ihr Anwalt für alle Fragen im Bereich Arbeitsrecht verfolgen wir einen lösungsorientierten Ansatz. NF Rechtsanwälte beraten Sie in allen arbeitsrechtlichen Belangen (Individualarbeitsrecht und Kollektivarbeitsrecht).
Bei der Betreuung von individualarbeitsrechtlichen Angelegenheiten beantworten wir alle Fragestellungen von der Begründung bis zur Beendigung von Dienstverhältnissen und darüber hinaus.
Kollektivarbeitsrechtlichen Fragen betreffen insbesondere die Verhandlung mit dem Betriebsrat und Erstellung von Betriebsvereinbarungen (unter anderem auch die Erstellung von Sozialplänen). Auch bei diesen Fragestellungen blicken wir auf ein langjähriges Know-How zurück und können die passende Lösung für Sie finden.
Wir übernehmen selbstverständlich auch die Vertretung vor Behörden und Gerichten.
Unsere Tätigkeit umfasst insbesondere folgende Bereiche:
- Erstellung und Prüfung von Verträgen und sonstigen schriftlichen Vereinbarungen (Arbeitsvertrag bzw. Dienstvertrag, Vorstandsvertrag und Geschäftsführervertrag)
- Begleitung bei Unternehmenskäufen sowie arbeitsrechtliche Due Diligence-Prüfungen
- Beratung bei Betriebsveräußerungen, Umstrukturierungen sowie Outsourcing
- Personalabbau und Beendigungsmanagement (ua. Kündigungsschreiben unter Einhaltung der Kündigungsfrist, Verwarnungen, Beratung bei Entlassung, Meldung beim Arbeitsmarktservice im Falle von Massenkündigungen)
- Beratung im Bereich der betrieblichen Altersvorsorge (Betriebspensionsrecht) und Altersteilzeit
- Beratung im Bereich des Arbeitszeitrechts und Arbeitsruherechts (Dienstplan, Dienstzeit, wöchentliche und tägliche Arbeitszeit, Ruhezeit, Pausen, Urlaub, Fahrzeit, Reisezeit)
- Datenschutz (Arbeitnehmerdatenschutz sowie Arbeitnehmer- und Führungskräfteschulung) und Compliance (Einrichtung Whistleblowing -Hotline)
- Beratung und Erstellung von Betriebsvereinbarungen
- Beratung bei Kollektivvertragsänderungen und Änderungen der gesetzlichen Grundlagen (wie etwa bei Änderungen im Zuge der Corona-Pandemie – SARS-CoV-2)
- Entlassungs- und Kündigungsanfechtungen
- Auslandbezug und Tätigkeiten außerhalb des Arbeitsplatzes (Entsendung, Homeoffice)
Beendigung von Arbeitsverhältnissen
Ein Arbeitsverhältnis kann auf mehreren Arten beendet werden. Die häufigsten Beendigungsarten sind:
Kündigung durch den Arbeitgeber und Kündigung durch den Arbeitnehmer
Eine Kündigung kann insbesondere schriftlich oder mündlich erfolgen. Für die Beweisbarkeit sollte jedoch immer eine schriftliche Bestätigung über die Kündigung und den Erhalt des Kündigungsschreibens vorliegen.
In der Praxis kommt es auch vor, dass Arbeitgeber Kündigungen aufgrund erhöhter Krankenstände oder langanhaltender Krankheit aussprechen.
In Betrieben mit Betriebsrat muss der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder beabsichtigten Kündigung verständigen. Der Betriebsrat kann der Kündigung zustimmen, widersprechen oder keine Stellungnahme abgeben. Die Reaktion des Betriebsrates hat Auswirkung auf die Anfechtungsmöglichkeiten durch den Arbeitnehmer. Nach dem Ausspruch der Kündigung ist der Betriebsrat auch darüber zu verständigen.
Es ist aber zu beachten, dass es bestandsgeschützte Arbeitsverhältnisse (ua. Belegschaftsvertreter, Mutterschutz ab Eintritt der Schwangerschaft , begünstigte Behinderte) gibt.
Kündigungsfrist und Kündigungstermin
Zwischen dem Ausspruch der Kündigung und dem Ende des Arbeitsverhältnisses muss eine Mindestfrist liegen, die sogenannte Kündigungsfrist. Das Ende des Arbeitsverhältnisses stellt den Kündigungstermin dar. Es gibt sowohl für die Kündigungsfrist als auch für den Kündigungstermin gesetzliche und kollektivvertragliche Vorgaben. Auch einzelvertragliche Vereinbarungen (Arbeitsvertrag) sind möglich. Diese dürfen aber nie nachteiliger für den Arbeitnehmer sein.
Für die Wirkung der Kündigung genügt der Zugang dieser. Sie bedarf keiner Zustimmung.
Entlassung und vorzeitiger Austritt
Liegen besonders schwerwiegende Verfehlungen oder Gründe vor und ist eine Weiterbeschäftigung unzumutbar, kann eine Entlassung durch den Arbeitgeber (ua. Untreue, Arbeitsverweigerung, Nebentätigkeit, Verletzungen der Sittlichkeit, Ehre oder Tätlichkeiten) oder ein vorzeitiger Austritt durch den Arbeitnehmer (ua. wegen Entgeltvorenthaltung, Verletzungen der Sittlichkeit, Ehre oder Tätlichkeiten, Dienstunfähigkeit oder Gesundheitsgefährdung) ausgesprochen bzw. eine schriftliche Erklärung über die Entlassung/den Austritt übergeben oder übersendet werden.
Im Falle einer schriftlichen Beendigungserklärung ist zu beachten, dass diese erst nach der Zustellung wirksam wird. Sowohl die Entlassung als auch der vorzeitige Austritt bewirkt grundsätzlich eine sofortige und fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
Kündigungsanfechtung und Entlassungsanfechtung
Um die Kündigung oder die Entlassung zu bekämpfen, gibt es die Möglichkeit der Anfechtung (Kündigungsanfechtung gemäß § 105 ArbVG oder Entlassungsanfechtung nach § 106 ArbVG).
Aufgrund der sehr kurzen Fristen ist es ratsam, sofort nach Erhalt der Kündigung oder der Entlassung rechtliche Beratung zu suchen – insbesondere, wenn ergänzend vorab eine Abklärung mit einer Rechtsschutzversicherung erfolgen soll (Wir beraten sie auch gerne zum Thema Versicherungsrecht).
Im Falle von Kündigungsanfechtungen (Entlassungsanfechtungen) reagieren wir umgehend und beraten Sie auch kurzfristig telefonisch oder mittels Videokonferenz.
Anfechtungsgründe
Die Kündigung kann angefochten werden, wenn die Kündigung wegen eines verpönten Motivs (ua. Beitritt, Tätigkeit oder Mitgliedschaft zur Gewerkschaft, Bewerbung als Betriebsrat, Geltendmachung von Ansprüchen, Geltendmachung von Ansprüchen wegen Gleichbehandlung) ausgesprochen wurde.
Eine Kündigung kann wegen Sozialwidrigkeit (Beeinträchtigung der wesentlichen Interessen des Arbeitnehmers) angefochten werden, wenn der Arbeitnehmer mindestens sechs Monate beschäftigt war und der Betriebsrat der Kündigung nicht ausdrücklich zugestimmt hat.
Soll eine Entlassung angefochten werden, dann darf darüber hinaus der Arbeitnehmer keinen Entlassungsgrund gesetzt haben.
Einvernehmliche Auflösung
Die einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam vereinbart. Der Zeitpunkt der Beendigung ist frei wählbar.
Kündigungsentschädigung
Wird die Kündigungsfrist bzw der Kündigungstermin nicht eingehalten und damit die Beendigung des Arbeitsverhältnisses früher als vorgesehen bewirkt, so ist der Arbeitnehmer finanziell so zu stellen, als wäre die Kündigung ordnungsgemäß erfolgt. Er hat also im Hinblick auf die Verkürzung Anspruch auf Schadenersatz (Kündigungsentschädigung). Daneben ist auch ein weitergehender Schadenersatz (Abfertigung alt, Urlaubsersatzleistung) möglich.
Bei einer ungerechtfertigten Entlassung ist der Arbeitnehmer so zu stellen, als läge eine ordnungsgemäße Arbeitgeberkündigung oder ein planmäßiger Ablauf des Arbeitsverhältnisses vor. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine Kündigungsentschädigung.
Bei einer zeitwidrigen Arbeitnehmerkündigung oder einem ungerechtfertigten Austritt wird der Arbeitnehmer schadenersatzpflichtig.
Kosten im Arbeitsrecht
Grundsätzlich gelten im Arbeitsrecht eigene Kostenbestimmungen. Sofern Kündigungsanfechtungen (oder Entlassungsanfechtungen) vorgenommen werden, besteht in erster und zweiter Instanz grundsätzlich kein Kostenersatzanspruch (jede Partei hat die Kosten des Verfahrens selbst zu tragen).
Auch aus diesem Grund ist eine Abklärung mit der Rechtsschutzversicherung wichtig.
Zögern Sie nicht, uns bei arbeitsrechtlichen Fragen unverbindlich zu kontaktieren!