Schadenersatz- & Gewährleistungsrecht

Unterstützung & Beratung durch NF Rechtsanwälte

Schadenersatz- & Gewährleistungsrecht: Ihr Anwalt in Graz & Wien

Wir betreuen Sie bei sämtlichen schadenersatz- und gewährleistungsrechtlichen Belangen. Unseren Fokus legen wir auf einer wirtschaftlich vorteilhaften und zugleich erfolgreichen Umsetzung. Dabei klären wir Sie in erster Linie über alle Eventualitäten auf und arbeiten zielorientiert an einer Lösung, die für Sie akzeptabel ist. Wir setzten Ihre Forderungen – wenn notwendig – auch gerichtlich durch und unterstützen Sie, sollte gegen Sie eine Schadenersatzforderung gerichtet werden.

Insbesondere umfasst unsere Tätigkeit folgende Bereiche:

  • Durchsetzung und Abwehr von schadenersatzrechtlichen Ansprüchen;
  • Beratung und Vertretung bei Verkehrsunfällen;
  • Durchsetzung und Abwehr von Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz;
  • Durchsetzung und Abwehr von Ansprüchen aus dem Gewährleistungsrecht;
  • Durchsetzung und Abwehr von Schmerzengeld;
  • Durchsetzung und Abwehr von vertraglichen und deliktischen Haftungsansprüchen;
  • Vertretung vor Gerichten.

Kontaktieren Sie uns jetzt für eine Beratung im Bereich des Schadenersatz- und Gewährleistungsrechts.

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Schadenersatzrecht

Grundsätzlich hat jede Person ihren Schaden selbst zu tragen (casum sentit dominus; § 1311 Satz 1 ABGB). Das Schadenersatzrecht beschäftigt sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Geschädigter Ersatz für einen bei ihm eingetretenen Schaden verlangen kann.

Verursacht ein Schädiger rechtswidrig und schuldhaft einen Schaden, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Schadenersatz. Solche Schadenersatzansprüche können in unterschiedliche Situationen, ua bei Verkehrsunfällen, bei Vertragsabschlüssen, bei ärztlichen Behandlungen oder im Zuge von Liegenschaftstransaktionen, entstehen. Abhängig vom eingetretenen Schaden können verschiedene Formen des Schadenersatzes geltend gemacht werden. Möglich sind Ansprüche auf Schmerzengeld, Verdienstentgang, Ersatz der Heilungskosten, Reparaturkosten oder Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages.

Schadenersatz bei Verkehrsunfällen

Infolge eines Verkehrsunfalles kann der Ersatz von körperlichen Schäden oder Sachschäden geltend gemacht werden. Wird beispielsweise ein Kraftfahrzeug bei einem Unfall beschädigt, entsteht ein Sachschaden, der vom Schädiger zu ersetzen ist. Kommen aber auch Personen zu Schaden, handelt es sich um einen körperlichen Schaden. In einem solchen Fall kann der Geschädigte Ansprüche auf Schmerzengeld stellen, sowie den Verdienstentgang, den Ersatz der Heilungskosten und/oder weitere Unkosten verlangen.

Nähere Informationen dazu finden Sie in unserem Blog Beitrag „Schadenersatzansprüche bei Verkehrsunfällen“.

Schadenersatz infolge einer Vertragsverletzung

Wir beraten Sie auch gerne bei Schadenersatzansprüchen, welche aus einer Verletzung von Vereinbarungen resultieren. Erfüllt etwa der Schuldner seine Verpflichtungen zu spät (z.B. Leistungsverzug), kann der Gläubiger die Erfüllung des Vertrages verlangen oder unter Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Je nachdem ob der Gläubiger vom Vertrag zurücktritt oder auf Erfüllung klagt, hat er Anspruch auf den Verspätungsschaden (bspw. Zinsen) oder auf den Nichterfüllungsschaden. Ein Verschulden des Schuldners wird dabei vorausgesetzt. Im Falle eines Nichterfüllungsschadens ist der Gläubiger so zu stellen, als wäre der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt worden.

Schadenersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz

Weiters unterstützen wir Sie bei der Durchsetzung und Abwehr von Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz (PHG). Wird infolge eines Produktfehlers ein Mensch getötet, am Körper verletzt oder an der Gesundheit geschädigt oder eine von dem fehlerhaften Produkt verschiedene körperliche Sache beschädigt, so handelt es sich um einen Fall der Produkthaftung nach dem PHG.

Im PHG herrscht eine verschuldensunabhängige Haftung des Erzeugers, Importeurs oder Händlers. Ersatzfähig sind sowohl Personen- als auch Sachschäden. Voraussetzung eines allfälligen Anspruchs ist, dass der Produktfehler ursächlich bzw. kausal für den Schaden gewesen ist, sowie, dass der Fehler bereits im Zeitpunkt des Inverkehrbringens vorgelegen ist (§ 6 PHG).

Primär trägt der Hersteller die schadenersatzrechtliche Verantwortlichkeit. Hat der Produzent seinen Sitz im Ausland und will man die Anwendung ausländischen Rechts vermeiden, kann auch der inländische Importeur zur Haftung herangezogen werden. Für den Fall, dass weder der Hersteller noch der Importeur festgestellt werden können, besteht subsidiär die Möglichkeit den Händler zur Verantwortung zu ziehen. Dieser kann jedoch die Haftung abwenden, indem er in angemessener Frist den Hersteller bzw bei eingeführten Produkten den Importeuer bekannt gibt.

Schadenersatzansprüche in weiteren Rechtsgebieten

Schadenersatzansprüchen können unter anderem auch im Bau- & Immobilienrecht und im Arzthaftungsrecht verfolgt werden. Siehe dazu ua unseren Artikel im Schwerpunkt „Baurecht & Immobilienrecht“.

Gewährleistungsrecht

Im Gegensatz zum Schadenersatzrecht, welches sowohl den Schaden an der Sache selbst als auch die Folgeschäden umfasst, beschäftigt sich das Gewährleistungsrecht lediglich mit der mangelhaften Sache an sich. Unter dem Institut der Gewährleistung versteht man demnach das Einstehen müssen für eine mangelhafte Leistung. Ein Mangel liegt dann vor, wenn die Sache nicht ihren gewöhnlichen oder den vereinbarten Eigenschaften entspricht. Hat der Käufer von dem Verkäufer eine Sache erworben, die bereits im Zeitpunkt der Übergabe mangelhaft war, stehen ihm verschiedene Gewährleistungsbehelfe zur Verfügung.

Gewährleistungsbehelfe

Primär kann die Verbesserung oder der Austausch der Sache geltend gemacht werden. Es sei denn, diese primären Gewährleistungsbehelfe sind unmöglich oder für den Übergeber mit einem untunlichen Aufwand verbunden. In einem solchen Fall kann der Übernehmer auf die sekundären Gewährleistungsbehelfe zurückgreifen, wobei vorerst das Recht auf Preisminderung zusteht. Handelt es sich nicht um einen geringfügigen Mangel, kann auch die Auflösung des Vertrages verlangt werden.

Frist

Die Gewährleistungsfrist beträgt für bewegliche Sachen zwei Jahre und für unbewegliche Sachen drei Jahre, wobei die Frist mit Übergabe der Sache zu laufen beginnt.

Beweislast

Grundsätzlich liegt die Beweislast eines Schadens beim Geschädigten. Im Gewährleistungsrecht besteht dahingehend eine Beweiserleichterung, dass eine Vermutungsregelung von sechs Monaten eingeführt wurde. So hat der Geschädigte innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe der Sache lediglich zu beweisen, dass die Sache mangelhaft ist und wird sodann vermutet, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorgelegen hat. Der Übergeber kann sich von seiner Gewährleistungspflicht sodann nur befreien, wenn er beweist, dass der Mangel erst nach der Übergabe aufgetreten ist. Nach sechs Monaten erfolgt eine Beweislastumkehr, sodass der Übernehmer beweisen muss, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorgelegen hat.

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