Vertriebsrecht (Handelsvertreterrecht)

Unterstützung & Beratung durch NF Rechtsanwälte

Vertriebsrecht (Handelsvertreterrecht): Ihr Anwalt in Graz & Wien

Wir vertreten sowohl Hersteller, Handelsvertreter als auch Makler in allen nationalen und internationalen Belangen auf dem Gebiet des Vertriebsrechts.

Wir begleiten und vertreten Sie von der Verhandlung und Errichtung von Vertriebsverträgen über Änderungen nach rechtlicher Überprüfung bis zu deren Auflösung. Dabei gehen wir auf Ihre individuellen Wünsche und Bedürfnisse ein. Bei der Erstellung der Verträge klären wir Sie über alle Risiken auf und finden die wirtschaftlich vorteilhafteste Lösung für Sie.

Selbstverständlich vertreten wir Sie auch bei der Geltendmachung oder Abwehr von Ansprüchen aus einem Vertriebsvertrag.

Insbesondere umfasst unsere Tätigkeit folgende Bereiche:

  • Erstellung von Handelsvertreterverträgen;
  • Geltendmachung und Abwehr von Ansprüchen im Bereich des Vertriebsrechts;
  • Vertretung vor Gerichten;
  • Durchsetzung oder Abwehr von Ausgleichsansprüchen von Handelsvertreter, Vertragshändler oder Franchisenehmer.

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Handelsvertreter

Der Handelsvertreter zeichnet sich dadurch aus, dass er selbständig und gewerbsmäßig tätig ist und von einem Unternehmer mit der Vermittlung und/oder den Abschluss von Geschäften im fremden Namen und auf fremde Rechnung ständig betraut ist.

In Abgrenzung zum angestellten Vermittler wird hinsichtlich der Selbständigkeit auf die persönliche Unabhängigkeit abgestellt, das bedeutet Entscheidungsfreiheit bzgl. Arbeitszeit, -ort und -ablauf. Beispielsweise indiziert die Betreibung eines eigenen Unternehmens auf Seiten des Handelsvertreters die Selbständigkeit.

In der Regel steht der Handelsvertreter mit dem Dritten in Kontakt und fördert so durch das Beraten, Informieren und Besprechen den Abschluss eines Geschäfts. Der Handelsvertreter muss also zumindest „mitursächlich“ für den Abschluss des Geschäfts sein. Daraufhin wird das vermittelte Geschäft dem Unternehmer „weitergeben“, der dieses dann mit dem Dritten abschließen kann.

Den Handelsvertreter treffen verschiedene Pflichten, abhängig von der Vereinbarung mit dem Unternehmer eine Vermittlungs- und/oder Abschlusspflicht. Dabei wird auf das Bemühen des Handelsvertreters abgestellt. Inwiefern der Handelsvertreter seine Tätigkeit ausüben soll, kann durch Weisungen des Unternehmers konkretisiert werden, nicht jedoch so weit, dass die persönliche Unabhängigkeit des Handelsvertreters untergraben wird.

Weiters trifft den Handelsvertreter eine Interessenwahrungspflicht, durch die er u.a. zur erforderlichen Mitteilung an den Unternehmer und Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse verpflichtet wird. Ergänzend trifft den Handelsvertreter aufgrund des Wettbewerbsverbots die Anordnung, nicht für einen Konkurrenten des Unternehmers tätig zu werden.

Dem Handelsvertreter steht gegenüber dem Unternehmer ein Anspruch auf Provision oder ein anderes vereinbartes Entgelt zu. Der Provisionsanspruch ist gesetzlich geregelt, es können jedoch vertraglich abweichende Vereinbarungen zwischen den jeweiligen Parteien getroffen werden.

Handelsvertretervertrag

Der Handelsvertretervertrag wird zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter abgeschlossen. Der Vertrag beinhaltet unter anderem die Vereinbarung, dass der Handelsvertreter mit der Vermittlung oder dem Abschluss von Geschäften, ausgenommen über unbewegliche Sachen, im Namen und auf Rechnung des Unternehmers beauftragt wird. Auch die Art der Vergütung (Provisionsvereinbarung) wird in der Regel im Vertrag detailliert festgelegt.

Der Vertrag selbst bedarf keiner bestimmten Form. Aus Beweisgründen ist die Schriftform stets zu empfehlen.

Ausgleichsanspruch – § 24 HVertrG

Der Ausgleichsanspruch steht dem Handelsvertreter nach Beendigung des Handelsvertretervertrages mit dem Unternehmer unter bestimmten Voraussetzungen zu. Der Anspruch soll einen angemessenen Ausgleich für Geschäftsbeziehungen schaffen, an denen der Handelsvertreter mitgewirkt hat oder welche er selbst erwirkt hat und aus denen künftig Vorteile für den Unternehmer zu erwarten sind.

Die Bestimmungen für den Handelsvertreter betreffend den Ausgleichsanspruch werden analog auch für andere Vertriebsmittler, z.B. in Bezug auf den Vertragshändler oder den Franchisenehmer, angewandt.

Um einen Anspruch zu begründen, muss der Handelsvertreter dem Unternehmer neue Kunden zugeführt oder bereits bestehende Geschäftsbeziehungen wesentlich erweitert haben. Aus diesen Geschäftsbeziehungen sind für den Unternehmer erhebliche Vorteile zu erwarten. Zusätzlich ist das Kriterium der Billigkeit zu beachten.

Der Ausgleichsanspruch ist abhängig von der Art der Beendigung des Handelsvertretervertrags mit dem Unternehmer. Kein Anspruch besteht, wenn das Vertragsverhältnis durch den Handelsvertreter ohne gerechtfertigten Grund beendet wurde, vom Unternehmer aus wichtigem Grund beendet wurde oder der Handelsvertreter gemäß einer aus Anlass der Beendigung des Vertragsverhältnisses getroffenen Vereinbarung seine Rechte und Pflichten aus dem Vertrag einem Dritten überbindet.

Der Handelsvertreter muss innerhalb eines Jahres ab Beendigung des Vertragsverhältnisses dem Unternehmer (außergerichtlich) mitteilen, dass er den Ausgleichsanspruch geltend machen möchte. Die Frist ist gewahrt, wenn dem Unternehmer die Mitteilung des Handelsvertreters innerhalb des Zeitlaufs zugeht.

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